Unser Förderverein


Gründung des Schulfördervereins:       14.05.2012

letzte Wahl:                                           15.05.2019


Der Vorstand:

 

Vorsitzende:                                      Frau Susanne Sommer

Stellvertretende Vorsitzende:            Frau Margret von Woedtke

Kassenwart:                                      Frau Regina Thielk

Schriftführer:                                     Frau Ines Genderjahn

Beisitzer:                                           Frau Katja Bricke

Beisitzer:                                           Frau Schlicht



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von links:  Frau von Woedtke, Frau Sommer, Frau Thielk


Fleißige Helfer bei vielen Aktivitäten


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von links:  Frau Miehle, Frau Keune

 

Unterstützung folgender Schulaktivitäten

 

- Auszeichnungen von Schülern (Sport, Kultur, Leistungsvergleiche)

- Engagierte Unterstützung von Schulprojekten (ideelle, personelle und finanzielle Hilfen)

- Anschaffung von Unterrichtsmitteln

- Mithilfe und Organisation bei Sport- und Schulfesten und anderen schulischen

  Höhepunkten

Öffentlichkeitsarbeit

Die verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und die Gewinnung von Mitgliedern sind weitere Anliegen des Vereins. Weiterhin sind geplant:


- Informationen zum Tag der offenen Tür bzw. zum Schulfest

- Einbeziehung des Fördervereins bei Schulbesuchen ehemaliger Schüler

- Informationen an die regionale Presse

Kontakt

Wenn auch Sie die Arbeit des Fördervereins als Mitglied oder durch Spenden unterstützen wollen, wenden Sie sich bitte an:


Sekundarschule Comenius

Blumenthalstraße 40

39576 Stendal


Tel.: 03931/25183100

Fax: 03931/25183111

e-mail: info@gtsek-comenius.lksdl.de


Konto: Förderverein der Ganztagssekundarschule

„Comenius“ Stendal e. V

Kreissparkasse Stendal

BLZ 810 505 55

Konto 101 013 337

S A T Z U N G

des

Fördervereins der Ganztagssekundarschule „Comenius“ Stendal

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.05.2012 errichtet und in der erneuten Gründungsversammlung vom 17.07.2012 geändert, abermals geändert in der Mitgliederversammlung vom 09.01.2013.

 

§ 1


Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Schulförderverein der Sekundarschule Comenius Stendal e.V. ist eine außerschulische Vereinigung.

 

a) Der Verein führt den Namen:

 

Förderverein der Ganztagssekundarschule „Comenius“ Stendal e.V.

 

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den

Zusatz e.V..

 

b) Der Sitz des Vereins ist Stendal.

 

c) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Schuljahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung des Fördervereins und endet am Schluss des darauffolgenden Schuljahres.

 

 

§ 2

 

Aufgaben und Ziele


(1) Ziel des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Sekundarschule Comenius in Stendal.

 

(2) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule

     Comenius dienen. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:

 

a) die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu fördern,

b) durch die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, Werkzeugen und Materialien die Berufsorientierung von 

    Schülerinnen und Schülern zu intensivieren. Die beschafften Materialien bleiben Eigentum des Vereins.

c) Projekte und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Schule zu bereichern und zu unterstützen

    und Honorarkosten der Projektleiter zu übernehmen,

d) Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen, auch Auszeichnungen und  

    Belobigungen vorzunehmen,

e) die Tradition der Schule zu pflegen und zu unterstützen.

 

Mittel


a) Die zur Erreichung seiner Aufgaben und Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:

  

    1. Mitgliederbeiträge,

    2. finanzielle und materielle Spenden,

    3. Veranstaltungen.

 

b) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand satzungsgemäß.

 

c) Anträge auf Zuweisung von Mitteln im Rahmen der Satzung sind dem 1. Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten.

 

d) Der Verein richtet sich bei seinen finanziellen Geschäften, insbesondere Anschaffungen etc., nach den allgemein

    gültigen Regelungen des Wettbewerbsrechts.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft


(1) Jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden,

      insbesondere

 

                             - Eltern, die ein Kind an der Sekundarschule Comenius haben,

                             - Beschäftigte der Schule,

                             - Freunde und Förderer der Schule.

 

(2) Die Mitglieder müssen volljährig sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und

     Anerkennung der Satzung gegenüber dem Vorstand erlangt. Sie beginnt mit der Zahlung des Beitrages.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand

     nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

 

     1. durch den Tod des Mitgliedes,

     2. durch den freiwilligen Austritt, dieser kann nur zum Ende eines jeden Schuljahres schriftlich gegenüber dem

         Vorstand erklärt werden,

     3. durch Ausschluss. dieser kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße

         gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, das Mitglied muss vorher vom Vorstand angehört werden,

     4. durch Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei

         Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht

         innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes,

         in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hin-

         gewiesen werden.

 

§ 5

 

Beiträge

 

Die Beiträge werden nach einer gesonderten Beitragsordnung erhoben, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

 

Vorstand

 

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der bisherige Vorstand

    bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

 

Der Vorstand besteht aus:

 

                                          1. dem Vorsitzenden,

                                          2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

                                          3. dem Kassenwart und

                                          4. dem Schriftführer.

 

b) Die zu Ziffer 1. bis 4. genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind Vorstand im

    Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich   

    vertretungsberechtigt.

 

c) In dem geschäftsführenden Vorstand soll ein Vorstandsmitglied Pädagoge sein. Der Vorsitzende soll möglichst aus der

    Elternschaft gewählt werden.

 

d) Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen weitere Personen, insbesondere den Schulelternrat, aber auch

    Lehrkräfte und Vertreter der freien Wirtschaft an seinen Beratungen teilnehmen lassen. Sie dienen als Berater und

    besitzen kein Stimmrecht im Vorstand.

 

e) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder des

    Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede

    Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

f) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und erhalten auf Antrag ihre baren Auslagen vergütet.

 

g) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Schulhalbjahr statt, auf der die Rechenschaftslegung erfolgt.

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung und Stimmrecht

 

a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Geheime Abstimmung muss auf Verlangen eines

    Mitgliedes durchgeführt werden.

b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Schulhalbjahr statt, auf der die Rechenschaftslegung erfolgt.

c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand auf eigene Veranlassung oder auf schriftlichen Antrag

    von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einberufen.

d) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der

    Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 10 Tagen. In dieser Frist können Anträge für die Tagesordnung zur

    Hauptversammlung von jedem Vereinsmitglied schriftlich gestellt werden. Dringlichkeitsanträge können noch vor An-

    nahme der Tagesordnung gestellt und angenommen werden, wenn sich eine einfache Mehrheit dafür entscheidet.

    Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei 

    Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit

    der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

    beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden

    erforderlich.

    Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins berühren, sind vor der

    Beschlussfassung dem Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen, ob durch die Änderung die Gewährung von

    Steuervorteilen beeinträchtigt wird. Der Vorstand hat das Recht, etwaige formelle Änderungen der Satzung

    vorzunehmen, wenn das Finanzamt oder das Gericht dieses verlangen sollte. Eine erneute Befragung der

    Mitgliederversammlung ist dafür nicht erforderlich.

f) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu

    unterschreiben ist.

 

§ 9

 

Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

 

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und Rechnungsführung zu  

    überprüfen haben und der Mitgliederversammlung des Vereins gegenüber verantwortlich sind.

    Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über die erfolgte Überprüfung ist ein Protokoll

    anzufertigen, das auf der ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen wird.

    Die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung

    nach dem Bericht der Rechnungsprüfer durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine Wiederwahl der

    Rechnungsprüfer ist nur einmal möglich.

b) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand auf der Grundlage des    

    § 7 Absatz e gemäß dieser Satzung.

 

§ 10

 

Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto angelegt.

(2) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.

     a) Anträge betreffend der Auflösung des Vereins müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die

         Auflösung beschlossen werden soll, den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens ¼

         aller Mitglieder unterzeichnet sein. Die Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder des Vereins

         beschlossen werden.

     b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins

         der geförderten Schule zur Verfügung zu stellen. Die Schule hat es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser

         Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke (§ 2) zu verwenden.

 

§ 11

 

Diese vorstehende Satzung wurde am 14.05.2012 von der Gründungsversammlung beschlossen und am 17.07.2012 in der erneuten Gründungsversammlung geändert sowie abermals geändert in der Mitgliederversammlung am 09.01.2013 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Stendal, 09. 01. 2013




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